| The Berlin Draft - proposal by Guenter Gloser and Michael Roth, SPD Bundestag Members (Unfortunately only in German)
Berliner Entwurf
18.11.2002
Verfassung für die Europäische Union
GUENTER GLOSER
Mitglied des Deutschen Bundestages
Europapolitischer Sprecher
der SPD-Bundestagsfraktion
MICHAEL ROTH
Mitglied des Deutschen Bundestages
Vorsitzender der Projektgruppe Europäische Verfassung
der SPD-Bundestagsfraktion
Erläuterungen
Der „Berliner Entwurf“ ist ein eigenständiger, sozialdemokratischer Denkanstoß zur aktuellen Verfassungsdebatte im Europäischen Konvent. Mit dem „Berliner Entwurf“ wird deutlich, wie europapolitisch Bewährtes weiterentwickelt, Bestehendes verbessert und Neues sinnvoll zu einer Verfassung für die Europäische Union geformt werden kann. Bewusst orientiert sich dieser Verfassungsentwurf an bereits bestehendem Recht in den europäischen Verträgen sowie an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Er versteht sich damit zugleich als eine Würdigung der bisherigen Integrationsleistung und des Gemeinschafts-rechts.
Im Vordergrund des „Berliner Entwurfs“ steht das Ziel einer auch zukünftig handlungsfähigen Europäischen Union, die durch ein hohes Maß an Demokratie, Parlamentarisierung und Transparenz gekennzeichnet ist. Institutionell enthält dieser Entwurf ein eindeutiges Be-kenntnis zur „Gemeinschaftsmethode“ und deren Ausbau im Rahmen transparenter Verfah-ren und verbesserter demokratischer Kontrolle. Einem Präsidenten des Europäischen Rates erteilen wir ebenso eine Absage wie dem Kongress der Völker Europas. Stattdessen setzen wir auf umfassende Beteiligungsrechte des Europäischen Parlaments, das als wirklich gleichberechtigter Partner des Rates an der EU-Gesetzgebung mitwirken soll. Wir plädieren für eine gestärkte EU-Kommission, deren Präsident vom Europäischen Parlament gewählt wird und heben die Bedeutung des Initiativmonopols der Kommission für den Integrationsprozess hervor. Eine intergouvernemental dominierte Europäische Union als Vehikel nationaler Interessenpolitik lehnen wir ab.
Mit Blick auf die Zusammensetzung der EU-Organe betonen wir deren Eigenorganisationsrecht. Festlegungen zur Größe der EU-Kommission oder des Europäischen Parlaments werden bewusst nicht getroffen, auch um den Spielraum für politische Kompromisse zu vergrößern. Wir halten die bisherigen Regelungen für nicht geeignet, um sie auch in der Zukunft fortzusetzen und haben Vertrauen in die politischen Prozesse und die politische Reife der EU nach gut einem halben Jahrhundert Integrationserfahrung.
Ganz besonders geht es uns mit dem „Berliner Entwurf“ darum, den sozialdemokratischen Anspruch an eine europäische Verfassung deutlich herauszuarbeiten: Solidarität, europäi-sche Grundrechte mit wirklichem Verfassungsgehalt und individuellen Klagemöglichkeiten, Sozialunion und Binnenmarkt als untrennbar miteinander verbundene Elemente des euro-päischen Gesellschaftsmodells.
Die aktuellen Diskussionen im Europäischen Konvent zeigen, dass der „Berliner Entwurf“ mit seiner Verbindung von „Sozialunion und Binnenmarkt“ eine entscheidende Lücke im Verfas-sungskonzept von Konventspräsident Giscard d’Estaing ausfüllt. Damit wird deutlich: Das soziale Element ist kein Hindernis mit Blick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes. Im Gegenteil: Binnenmarkt und Sozialunion sind untrennbar miteinander verbunden. Sie bilden, zumal nach der Verwirklichung der Währungsunion, eine Einheit.
Der „Berliner Entwurf“ ist zugleich ein kompakter Text, der sich in seinem Umfang an der „Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika“ orientiert. Wir haben uns auf das konzent-riert, was nach unserer Auffassung den Kernbestand einer Verfassung für die Europäische Union ausmacht. So entstand der bislang kürzeste Entwurf, der derzeit auf dem „Markt“ zu haben ist. Die Gesamtzahl der Artikel entspricht der EU-Charta der Grundrechte (54 Artikel).
Die EU-Charta der Grundrechte haben wir rechtlich verbindlich in unserem Verfassungsent-wurf verankert, ohne jedoch den Text vollständig zu übernehmen. Damit wird die Bedeutung der Charta und der in ihr enthaltenen Grundrechte jedoch in keiner Weise gemindert, wie die Beispiele der französischen und der amerikanischen Verfassung zeigen.
Ziel war es auch, durch die Einheitlichkeit der verwendeten Begriffe und die Vermeidung des bisherigen Normen- und Verfahrenswirrwarrs, einen transparenten Text vorzulegen. Dazu gehört, dass die kaum nachvollziehbare Unterscheidung zwischen Union und Gemeinschaft zugunsten einer einheitlichen Terminologie ‚Europäische Union‘ aufgegeben wird.
Schwerpunkte des „Berliner Entwurfs“ in Stichworten
Die Präambel ist weitgehend der EU-Charta der Grundrechte entnommen. Der Bezug auf das religiöse Erbe entfällt, weil auch in anderen Sprachfassungen der Charta-Präambel (z.B. in der französischen Fassung) ein solcher Bezug nicht enthalten ist (Präambel).
Die Präambel hebt die EU als Bürger- und Staatenunion hervor (Präambel).
Vollbeschäftigung und nachhaltiges Wachstum werden als Ziele der EU verankert (Art. 1).
Vertragliche Verankerung der EU-Charta der Grundrechte sowie individueller Klage-rechte (Art. 2 & 28). Die gewählte Formulierung gewährleistet rechtliche Verbindlich-keit. Die Volltextaufnahme der Charta würde den vorliegenden Verfassungsentwurf überfrachten. Auch die heutige französische Verfassung verweist lediglich auf die „declaration“ von 1789. In der US-Verfassung befinden sich die Grundrechte im An-hang.
Gegenseitige Treueverpflichtung von EU und Mitgliedstaaten (Art. 3).
Hervorhebung der Rolle der europäischen Parteien (Art. 6).
Verankerung des Grundsatzes „Vorrang des Gemeinschafts- bzw. EU-Rechts“. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH seit 1963 (Art. 7).
Klarstellung, dass die EU nur die ihr explizit zugewiesenen Befugnisse ausübt (Art. 8).
Benennung entwicklungsfähiger Kompetenzkategorien statt eines starren Kompe-tenzkatalogs (Art. 8).
Einführung der Kompetenzkategorie „Förderkompetenz“ (Kompetenzen, bei denen nationales Recht nicht harmonisiert werden darf - Art. 8).
Der EuGH bleibt in Kompetenzfragen zuständig, d.h. weder Einrichtung eines Kom-petenzgerichts, noch Schaffung eines Subsidiaritätsausschusses (Art. 8).
Die EU erhält eine eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 9 & 49).
Der Europäische Rat wird als Organ mit allen Rechten und Pflichten vertraglich ver-ankert und unterliegt damit sowohl der politischen Kontrolle durch das EP als auch der Rechtsprechung durch den EuGH (Art. 11).
Stärkung der Rolle nationaler Parlamente ohne jedoch die Handlungsfähigkeit der EU zu schwächen (Art. 11).
Das bisherige Mitentscheidungsverfahren wird zum Standardverfahren („Legislativ-verfahren“) der EU. Im Rahmen des „Legislativverfahrens“ werden verbindliche Rechtsakte als Gesetze verkündet, da das Parlament mitentscheidet (formales Krite-rium für die – zusätzliche - Bezeichnung eines Rechtsaktes als ‚Gesetz‘ - Art. 12).
Weitgehende Beseitigung des bisherigen. Normen- und Verfahrenswirrwarrs unter Beibehaltung der gewachsenen Kategorien. Jetzt auch kodifiziert: der Beschluss (Art.12).
Größe (Mitgliederzahl) des Europäischen Parlaments bleibt dem Selbstorganisations-recht des EP vorbehalten (Art. 13).
Das Europäische Parlament wird zum gleichberechtigten Partner des Rates in der EU-Gesetzgebung (Art. 13).
Wahl des Präsidenten der Europäischen Kommission durch das Europäische Parla-ment (Art. 14 & 23).
Möglichkeit eines konstruktiven Misstrauensvotums des EP gegenüber der EU-Kom-mission (Art. 17).
Eindeutige Absage an einen EU-Präsidenten / Präsidenten des Europäischen Rates (Art. 18).
Öffentlichkeit der Ratssitzungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren (Art. 20).
Verankerung eines Koordinierungsrates zur Vermittlung von Lösungen und Schlich-tung von Konflikten zwischen den Fachräten (Art. 20).
Qualifizierte Mehrheit im Rat folgt dem Prinzip der „doppelten Mehrheit“. Das heißt: Einfache Mehrheit der Mitglieder des Rates und einfache Mehrheit der EU-Bevölke-rung (Art. 21).
Das Initiativrecht der EU-Kommission bleibt erhalten (Art. 22).
Stärkung der Exekutivbefugnisse der Kommission (Art. 22) bei gleichzeitigem „Rück-holrecht“ für Europäisches Parlament und Rat (Art. 13 & 19).
Größe (Mitgliederzahl) der Europäischen Kommission bleibt dem Selbstorganisati-onsrecht der Kommission und der Weisungskompetenz des Kommissionspräsidenten vorbehalten (Art. 23).
„Doppelhut“-Lösung im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik: Der Vizepräsident der EU-Kommission nimmt zugleich die Aufgabe des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wahr (Art. 23).
Stärkung des Kommissionspräsidenten (Art. 23).
Die Kommissare erhalten gegenüber den ihnen unterstellten Verwaltungen (insbe-sondere Generaldirektionen) ein Weisungsrecht (Art. 24).
Der Europäische Gerichtshof ist das Verfassungsgericht der EU; Richterwahl durch das Europäische Parlament (Art. 26, 27).
Grundrechtsschutz erfolgt durch Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten der Uni-onsbürger zum Europäischen Gerichtshof, daneben durch Vorlagepflicht nationaler Gerichte bei Fragen, die europäische Grundrechte betreffen (Art. 28).
EU-Haushalt: Unterscheidung zwischen obligatorischen und nicht-obligatorischen Ausgaben wird aufgehoben. Europäisches Parlament muss zum System der Eigen-mittel Zustimmung erteilen (Art. 31).
Sozialunion und Binnenmarkt: Verankerung des europäischen Gesellschafts- und Sozialmodells, Vertragsziel Vollbeschäftigung, Betonung der Verbindung von Wirt-schaft und Sozialem (Art. 32 ff.)
Kodifizierung und Begradigung der EuGH-Rechtssprechung im Bereich des Binnen-marktes (u.a. Art. 36).
Beibehaltung des bisherigen Art. 308 EGV (Vertragsabrundungsklausel) in modifi-zierter Form (unter Beteiligung des Europäischen Parlaments) (Art. 39).
Der Euro / € wird zu verpflichtenden gemeinsamen Währung für die Europäische Union. Übergangszeiten machen diese Pflicht deutlich (Art. 40).
Ausrichtung der Wirtschaftspolitik nach den Kriterien einer sozialen, offenen und wettbewerbsfähigen Marktwirtschaft (Art. 41).
Außenvertretung der EU/Euro-Staaten gegenüber Drittstaaten und internationalen Organisationen durch die EU-Kommission (Art. 42).
Weitgehende Vergemeinschaftung der polizeilichen und strafrechtlichen Zusammen-arbeit (bislang noch im dritten Pfeiler) und Schaffung einer gemeinsamen europäi-schen Grenzpolizei (Eurobord) (Art. 43).
Im Bereich GASP/ESVP: Weitgehende Nutzung der Gemeinschaftsverfahren, wobei insbesondere die zivilen Elemente einer europäischen Außen- und Sicherheitspolitik hervorgehoben werden. Weitere Ziele: interoperable europäische Streitkräfte und eine europäische Rüstungspolitik (Art. 44 & 45).
Die EU-Organe legen ihre Arbeitssprachen eigenständig fest (Art. 47).
EU-Flagge: 12 goldene Sterne auf blauem Grund. EU-Hymne: Ode an die Freude (Art 48).
EU erhält eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 49, siehe auch Art. 9).
Die bisherigen Verträge gelten als Organisationsakte weiter, soweit sie mit der Ver-fassung vereinbar sind (Art. 50).
Verankerung des Konventverfahrens zur Änderung der Verfassung. Zusammenset-zung des Konvents zu drei Vierteln aus Parlamentariern (Art. 51).
Austrittsmöglichkeit: Bei Nichtratifizierung der Verfassung durch einzelne Staaten, nimmt EU-Kommission Austrittsverhandlungen auf (Art. 54).
BERLINER ENTWURF
VERFASSUNG FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION
Präambel
Die Völker Europas sind entschlossen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche Zukunft zu teilen, indem sie sich zu einer immer engeren Union verbinden.
In dem Bewusstsein ihres geistigen und sittlichen Erbes gründet sich die Europäische Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt die Person in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet.
Die Europäische Union trägt zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser gemeinsamen Werte unter Achtung der Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas sowie der nationalen Identität der Mitgliedstaaten und der Organisation ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei. Sie ist bestrebt, eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung zu fördern und stellt den freien Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit sicher. Sie stärkt durch eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik die Identität und Unabhängigkeit Europas, um Frieden, Sicherheit und die internationale Zusammenarbeit im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität in Europa und in der Welt zu fördern.
Eingedenk der historischen Bedeutung der Überwindung der Teilung des europäischen Kontinents und der Notwendigkeit, feste Grundlagen für die Gestalt des zukünftigen Europas als Bürger- und Staatenunion zu schaffen, haben die Unionsbürgerinnen und -bürger und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschlossen, der Europäischen Union die folgende Verfassung zu geben:
AUFGABEN UND ZIELE DER EUROPÄISCHEN UNION
Artikel 1 [Ziele]
Die Europäische Union setzt sich folgende Ziele:
die Sicherung des Friedens und die Wahrung der Demokratie;
die Stärkung des Schutzes der Rechte und Interessen der Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten durch eine Unionsbürgerschaft;
die Förderung des wirtschaftlichen, nachhaltigen Wachstums, des sozialen Fortschritts und eines hohen Beschäftigungsniveaus mit dem Ziel der Vollbeschäftigung;
die Förderung eines hohen sozialen Schutzniveaus;
die Stärkung des Umweltschutzes in Europa und in der Welt;
die Stärkung der Europäischen Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts;
die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ziel einer harmonischen Entwicklung der Europäischen Union als Ganzes;
die Stärkung ihrer Identität auf internationaler Ebene, insbesondere durch eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, zu der auch die schrittweise Fortentwicklung zu einer Europäischen Sicherheits- und Verteidigungsunion gehört;
die Förderung des Friedens und der internationalen Zusammenarbeit.
GRUNDRECHTE UND GRUNDPRINZIPIEN
Artikel 2 [Grundrechtecharta und Grundsätze]
(1) Die Europäische Union achtet die Grundrechte nach Maßgabe der Charta der Grundrechte und der gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Rechtsgrundsätze. Die Mitgliedstaaten sind im Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union an die europäischen Grundrechte gebunden.
(2) Die Europäische Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit und Solidarität.
(3) Die Europäische Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten.
Artikel 3 [Unionstreue]
Die Mitgliedstaaten und die Europäische Union erleichtern sich gegenseitig die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verfassung.
DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT
Artikel 4 [Unionsbürgerschaft]
Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.
Artikel 5 [Diskriminierungsverbot]
Im Anwendungsbereich dieser Verfassung ist jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Die Europäische Union kann Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Weltanschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung erlassen.
DIE EUROPÄISCHEN PARTEIEN
Artikel 6 [Europäische Parteien]
Politische Parteien auf europäischer Ebene tragen dazu bei, ein europäisches Bewusstsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union zum Ausdruck zu bringen.
DIE EUROPÄISCHE UNION UND DIE MITGLIEDSTAATEN
Artikel 7 [Vorrang]
Das Recht der Europäischen Union hat Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten.
Artikel 8 [Kompetenzordnung und Subsidiaritätsprinzip]
(1) Die Europäische Union wird nur innerhalb der Grenzen der ihr zugewiesenen Befugnisse tätig. Sie verfügt über ausschließliche und zwischen ihr und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeiten, wie sie sich nach dieser Verfassung ergeben. In den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen und in denen die Europäische Union keine Harmonisierung von nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vornehmen darf, verfügt sie über eine Förderkompetenz.
(2) In den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, wird die Europäische Union nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene erreicht werden können.
(3) Die Maßnahmen der Europäischen Union gehen nicht über das für die Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinaus.
(4) Der Gerichtshof überprüft die Einhaltung des Subsidiaritäts- und des Verhältnismäßigkeitsprinzips.
(5) Die Europäische Union unterrichtet die nationalen Parlamente jährlich durch einen Bericht über die Einhaltung der Kompetenzordnung in der Europäischen Union. Die nationalen Parlamente geben Empfehlungen über zur Wahrung der Kompetenzordnung erforderliche Maßnahmen ab.
Artikel 9 [Abkommen und Assoziierungen]
(1) Im Umfange ihrer Befugnisse kann die Europäische Union Abkommen mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen schließen.
(2) Der Abschluss von Abkommen bedarf der Zustimmung des Rates und des Europäischen Parlaments.
(3) Beabsichtigt die Europäische Union, ein Abkommen zu schließen, das Änderungen dieser Verfassung bedingt, so sind diese Änderungen zuvor nach dem Verfahren zur Änderung dieser Verfassung vorzunehmen.
(4) Das Parlament, der Rat, die Kommission, oder ein Mitgliedstaat kann ein rechtsverbindliches Gutachten des Gerichtshofes über die Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mit dieser Verfassung einholen.
(5) Die nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen Abkommen sind für die Organe der Europäischen Union und für die Mitgliedstaaten verbindlich.
Artikel 10 [Verstärkte Zusammenarbeit]
Mitgliedstaaten können im Rahmen der Ziele der Europäischen Union untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit begründen.
DIE ORGANE DER EUROPÄISCHEN UNION
Artikel 11 [Organe und Institutionen]
(1) Die der Europäischen Union zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen:
ein EUROPÄISCHES PARLAMENT,
einen EUROPÄISCHEN RAT,
— einen RAT,
— eine KOMMISSION,
— einen GERICHTSHOF,
einen RECHNUNGSHOF,
eine EUROPÄISCHE ZENTRALBANK.
Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in dieser Verfassung zugewiesenen Befugnisse, die in Organisationsakten näher bestimmt werden können. Jedes Organ gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Regionen mit beratender Aufgabe unterstützt.
(3) Die nationalen Parlamente wirken am Fortgang der europäischen Integration mit.
Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe
Artikel 12 [Rechtsakte]
(1) Verbindliche Rechtsakte, die im Legislativverfahren beschlossen werden, werden als Gesetze verkündet.
(2) Verbindliche Rechtsakte der Europäischen Union sind Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse und Entscheidungen. Ferner spricht die Europäische Union Empfehlungen aus, gibt Stellungnahmen ab oder verabschiedet Entschließungen.
(3) Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
(4) Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
(5) Der Beschluss trifft verbindliche Festlegungen. Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, an die sie gerichtet ist.
Das Europäische Parlament
Artikel 13 [Aufgaben]
Das Europäische Parlament
entscheidet im Legislativverfahren auf Vorschlag der Kommission gleichberechtigt mit dem Rat über die Gesetzgebung;
wählt den Präsidenten der Europäischen Kommission;
erlässt zusammen mit dem Rat den Haushaltsplan als Gesetz;
wirkt bei der Festlegung der fortgeschriebenen Mehrjahresprogramme durch den Europäischen Rat mit;
wird grundsätzlich vom Rat angehört und erteilt soweit vorgesehen seine Zustimmung ;
verfügt bei Durchführungsakten der Europäischen Kommission zu Gesetzen über ein Rückholrecht.
Artikel 14 [Zusammensetzung]
(1) Das Europäische Parlament besteht aus Vertretern der Bürgerinnen und Bürger der in der Europäischen Union zusammengeschlossenen Staaten.
(2) Im Europäischen Parlament ist eine angemessene Vertretung der Bürgerinnen und Bürger der in der Europäischen Union zusammengeschlossenen Staaten zu gewährleisten.
(3) Die Abgeordneten werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl auf fünf Jahre gewählt. Sie sind nicht an Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Artikel 15 [Untersuchungsausschuss]
(1) Das Europäische Parlament kann auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag übertragen sind, behauptete Verstöße gegen das europäische Recht oder Missstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befasst ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist.
(2) Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Parlament festgelegt.
Artikel 16 [Bürgerbeauftragter]
Das Europäische Parlament ernennt einen unabhängigen Bürgerbeauftragten unmittelbar nach seiner Wahl für die Dauer der Wahlperiode.
Artikel 17 [Misstrauensvotum und Entlassung der Kommission]
Wird wegen der Tätigkeit der Kommission ein Misstrauensantrag gegen den Präsidenten der Kommission eingebracht, so darf das Europäische Parlament nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener Abstimmung darüber entscheiden. Das Europäische Parlament kann dem Präsidenten der Kommission sein Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass es mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Dieser bedarf der Bestätigung durch den Europäischen Rat.
DER EUROPÄISCHE RAT
Artikel 18 [Zusammensetzung und Aufgaben]
(1) Im Europäischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten und der Präsident der Kommission zusammen.
(2) Der Europäische Rat gibt der Europäischen Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse.
(3) Auf Vorschlag der Europäischen Kommission legt der Europäische Rat unter Mitwirkung des Europäischen Parlaments die allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese Entwicklung in einem fortgeschriebenen Mehrjahres-programm fest.
(4) Der Europäische Rat berichtet dem Europäischen Parlament alljährlich über die Fortschritte der Europäischen Union.
(5) Der Europäische Rat bestätigt den vom Europäischen Parlament gewählten Präsidenten der Kommission.
DER RAT DER MITGLIEDSTAATEN
Artikel 19 [Aufgaben]
Zur Verwirklichung der Ziele und nach Maßgabe dieser Verfassung
entscheidet der Rat der Europäischen Union im Legislativverfahren auf Vorschlag der Kommission gleichberechtigt mit dem Europäischen Parlament über die Gesetzgebung;
erlässt der Rat zusammen mit dem Europäischen Parlament den Haushaltsplan als Gesetz;
entscheidet der Rat der Europäischen Union, soweit nicht anders geregelt nach Anhörung des Europäischen Parlaments;
wirkt der Rat der Europäischen Union zusammen mit der Kommission an der Regierungstätigkeit der Europäischen Union mit;
verfügt der Rat bei Durchführungsakten der Europäischen Kommission zu Gesetzen über ein Rückholrecht.
Artikel 20 [Zusammensetzung]
(1) Der Rat der Europäischen Union besteht aus je einem persönlich bestimmten Vertreter jedes Mitgliedstaats mit Kabinettsrang, der befugt ist, für die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln.
(2) Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander wahrgenommen; die Reihenfolge wird vom Rat einstimmig beschlossen. Im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik wird der Vorsitz vom Hohen Vertreter, der zugleich Vizepräsident der Europäischen Kommission ist, wahrgenommen.
(3) Die Sitzungen der Fachminister (Fachministerräte) im Legislativverfahren sind öffentlich. Ein Koordinierungsrat sorgt für die Kohärenz der Tätigkeit der Fachministerräte und entscheidet in Streitfällen im Legislativverfahren in öffentlicher Sitzung selbst.
Artikel 21 [Gleichrangigkeit der Staaten, Entscheidungsmechanismen]
(1) Der Rat beschließt, soweit in dieser Verfassung nicht anders bestimmt, mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(2) Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so muss die Mehr-heit im Rat einer Mehrheit der Unionsbürgerinnen und -bürger entsprechen.
Die EUROPÄISCHE Kommission
Artikel 22 [Aufgaben]
Um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Entwicklung der Europäischen Union zu gewährleisten, erfüllt die Kommission folgende Aufgaben:
Sie trägt für die Anwendung dieses Vertrags sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrags getroffenen Bestimmungen Sorge;
Sie wirkt an der Regierungstätigkeit der Europäischen Union zusammen mit dem Rat mit;
Sie wahrt das allgemeine Wohl der Europäischen Union als Ganzes;
Sie legt mit Billigung des Europäischen Parlaments das Jahresgesetzgebungsprogramm für die Tätigkeit der Europäischen Union fest;
Sie nimmt das ausschließliche Initiativrecht für die europäische Gesetzgebung wahr;
Sie führt die Gesetze des Europäischen Parlaments und des Rates durch.
Artikel 23 [Wahl und Zusammensetzung]
(1) Der Präsident der Kommission wird von der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments gewählt und vom Europäischen Rat bestätigt.
(2) Der Präsident beruft die übrigen Persönlichkeiten, die zu Mitgliedern der Kommission ernannt werden sollen. Der Vizepräsident der Kommission, der die Aufgabe eines Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wahrnimmt, wird im Einvernehmen mit dem Europäischen Rat berufen. Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments.
(3) Der Präsident der Kommission beruft die Leiter der Europäischen Agenturen.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Kommission und der Leiter der Europäischen Agenturen beträgt fünf Jahre.
(5) Bei der Auswahl der Mitglieder der Kommission und der Leiter der Europäischen Agenturen sind Unionsbürgerinnen und –bürger möglichst aller Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
Artikel 24 [Aufgaben des Präsidenten, Weisungsrecht]
Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen Führung ihres Präsidenten aus. Die Kommissare verfügen über ein eigenverantwortliches Weisungsrecht gegenüber den ihnen unterstellten Verwaltungen.
Artikel 25 [Amtspflichten]
(1) Nur Unionsbürgerinnen und -bürger können Mitglieder der Kommission sein.
(2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus. Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.
(3) Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben und verpflichten sich, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf ihrer Amtszeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
(4) Ein Mitglied der Kommission kann jederzeit zurücktreten oder vom Präsidenten nach Billigung durch das Kollegium entlassen werden.
Der Europäische Gerichtshof
Artikel 26 [Aufgaben]
Der Europäische Gerichtshof sichert die Wahrung des Rechts der Europäischen Union. Er ist das Verfassungsgericht der Europäischen Union. Er kann durch weitere europäische Gerichte unterstützt werden.
Artikel 27 [Zusammensetzung]
(1) Zu Richtern und Generalanwälten sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind; sie werden vom Europäischen Parlament für sechs Jahre gewählt.
(2) Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofes.
Artikel 28 [Verfahrensarten, Grundrechteschutz]
(1) Verfahren vor den europäischen Gerichten sind das Vertragsverletzungsverfahren, die Nichtigkeitsklage, die Untätigkeitsklage sowie das Vorabentscheidungsverfahren.
(2) Jede natürliche oder juristische Person kann gegen Rechtsakte Klage erheben, die sie unmittelbar oder individuell betreffen.
(3) Wird in einem Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit ordentlichen oder außerordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden können, die Verletzung in eigenen europäischen Grundrechten dargetan, ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet.
Der Rechnungshof
Artikel 29 [Aufgaben]
Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr.
DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK
Artikel 30 [Aufgaben, Unabhängigkeit]
Die Europäische Zentralbank ist unabhängig. Weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane darf im Zusammenhang mit der Währungsunion Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen.
FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 31 [Eigene Mittel, Haushaltsordnung und Haushaltsplan]
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt.
(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(3) Der Haushaltsplan wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln fi-nan-ziert.
(4) Der Haushaltsplan ergeht als Gesetz.
(5) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Europäischen Union fest und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(6) Die Haushaltsordnung wird vom Europäischen Parlament und dem Rat gemeinsam auf Vorschlag der Kommission fest-gelegt.
DIE SOZIALUNION UND DER BINNENMARKT
Artikel 32 [Chancengleichheit von Männern und Frauen]
Die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sind in der Europäischen Union zu gewährleisten. Die Europäische Union wird zur Verwirklichung dieses Ziels tätig.
Artikel 33 [Ziele und Aufgaben]
(1) Die Europäische Union verfolgt als Ziele die Förderung der Beschäftigung bis hin zur Vollbeschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, ein hohes Maß an sozialem Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung der Humanressourcen sowie die Bekämpfung von Ausgrenzungen.
(2) Im Bereich der Arbeitsverhältnisse wird die Europäische Union auf folgenden Gebieten tätig:
Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,
Arbeitsbedingungen,
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen,
soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,
Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung,
Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Europäischen Union aufhalten,
Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen,
die Förderung der beruflichen Fort- und Weiterbildung.
Artikel 34 [Binnenmarkt]
Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital unter Berücksichtigung der sozialen Dimension einschließlich der Leistungen der Daseinsvorsorge und der Belange der Umwelt gewährleistet ist.
Artikel 35 [Grundfreiheiten]
(1) Die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit, die Warenverkehrsfreiheit, die Dienstleistungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit werden gewährleistet. Ausgenommen sind die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung und Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.
(2) Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit einer Person oder des Ursprungs einer Ware sind verboten.
(3) Beschränkende Maßnahmen sind verboten, soweit sie nicht sozio-ökonomische Besonderheiten eines Mitgliedstaates ohne unmittelbaren und bestimmten grenzüberschreitenden Bezug betreffen.
Artikel 36 [Zulässige Diskriminierungen und Beschränkungen]
Diskriminierende und beschränkende Maßnahmen können insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Arbeitsumwelt, der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der Umwelt, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums oder aus anderen zwingenden Erfordernissen gerechtfertigt werden.
Artikel 37 [Wettbewerb]
Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle privaten und staatlichen Maßnahmen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes bezwecken oder bewirken, soweit durch das europäische Recht nicht etwas anderes bestimmt ist.
Artikel 38 [Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften]
(1) Die Europäische Union erlässt die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Verbesserung im Binnenmarkt zum Gegenstand haben und auf die Beseitigung von Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten gerichtet sind.
(2) Die Harmonisierungsmaßnahmen sind in geeigneten Fällen mit einer Schutzklausel verbunden, welche die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder mehreren der in Artikel 37 genannten nichtwirtschaftlichen Gründe vorläufige Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen unterliegen einem europäischen Kontrollverfahren.
Artikel 39 [Auffangzuständigkeit in der Sozialunion und im Binnenmarkt]
Erscheint ein Tätigwerden der Europäischen Union erforderlich, um in diesem Bereich eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und sind nach dieser Verfassung die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt die Europäische Union die geeigneten Vorschriften, wobei das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und der Rat einstimmig entscheidet.
DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION
Artikel 40 [Währung]
Die gemeinsame Währung der Europäischen Union ist der Euro. Voraussetzung für die Teilnahme an der gemeinsamen Währung ist die Erfüllung der Konvergenzkriterien. Die Mitgliedschaft in der Europäischen Union ist für eine Übergangszeit ohne Teilnahme an der gemeinsamen Währung möglich.
Artikel 41 [Grundsätze der Wirtschaftspolitik]
Die Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so aus, dass sie zur Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union beitragen. Die Mitgliedstaaten und die Europäische Union handeln im Einklang mit dem Grundsatz einer sozialen, offenen und wettbewerbsfähigen Marktwirtschaft, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird.
Artikel 42 [Beschäftigungs- und Wirtschaftspolitik]
(1) Die Mitgliedstaaten verfolgen ihre Beschäftigungs- und Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und koordinieren sie im Rat.
(2) Die Kommission vertritt die Europäische Union in Angelegenheiten der wirtschaftspolitischen Koordinierung. Sie vertritt die Euro-Staaten gegenüber Drittstaaten und internationalen Organisationen. Sie wird im Rahmen eines Mandates des Rates von dessen Vorsitz unterstützt.
DER RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS
Artikel 43 [Ziele und Aufgaben]
Zur Weiterentwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erlässt die Europäische Union Maßnahmen zur
Sicherung der Außengrenzen,
gemeinsamen Asyl-, Flüchtlings- und Einwanderungspolitik;
Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität sowie des Rassismus;
justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen; und
Förderung und Verstärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungen.
(2) Der Rat errichtet auf Initiative der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments eine europäische Polizeibehörde (Europol), eine europäische Strafverfolgungsbehörde (Eurojust) und eine europäische Grenzpolizei (Eurobord).
(3) Dieser Artikel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
DIE GEMEINSAME AUSSEN-, SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGSPOLITIK
Artikel 44 [Außen- und Sicherheitspolitik]
Die Europäische Union verwirklicht eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die Folgendes zum Ziel hat:
die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen, der Unabhängigkeit und Unversehrtheit der Union im Einklang mit den Grundsätzen der Vereinten Nationen;
die Stärkung der Sicherheit der Union in allen ihren Formen;
die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen sowie den Prinzipien der Schlussakte von Helsinki und den Zielen der Charta von Paris, einschließlich derjenigen, welche die Außengrenzen betreffen;
die Förderung der internationalen Zusammenarbeit;
die Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
(2) Die Europäischen Union verwirklicht ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik insbesondere durch gemeinsame Strategien, gemeinsame Aktionen und gemeinsame Standpunkte, die der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit verabschiedet. Ausnahmen hierzu legt die Europäische Union in einem Organisationsakt über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fest.
Artikel 45 [Verteidigung]
(1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfasst sämtliche Aufgaben, welche die Sicherheit der Europäischen Union betreffen, wozu auch die Fortentwicklung hin zu einer Europäischen Sicherheits- und Verteidigungsunion mit ausgewogenen zivilen und militärischen Fähigkeiten gehört.
(2) Die Europäische Sicherheits- und Verteidigungsunion umfasst eine verstärkte Integration bei Streitkräften und Rüstung, einschließlich der Bündelung von Fähigkeiten und Arbeitsteilung mit dem Ziel integrierter interoperabler Streitkräfte, eine europäische Rüstungspolitik sowie die Möglichkeit zu einer verstärkten Zusammenarbeit.
WEITERE POLITIKEN
Artikel 46 [Politikbereiche der Europäischen Union]
(1) Zur Verwirklichung ihrer Ziele und der Erfüllung ihrer Aufgaben führt die Europäische Union die ihr übertragenen Politiken durch und stattet sich mit den hierzu notwendigen Mitteln aus. Die Europäische Union wird hierzu insbesondere in den Bereichen der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, der Innen- und Justizpolitik, der Landwirtschaft und Fischerei, des Verkehrs, des Wettbewerbs und der Beihilfenkontrolle, des Zolls und des Handels, der Umweltpolitik, der Beschäftigung, der Sozialpolitik, der Bildung, Jugend, Kultur und der Medien, der Gesundheit, des Verbraucherschutzes, der Transeuropäischen Netze, der Industrie, Forschung und Technologie sowie der Entwicklungszusammenarbeit tätig.
(2) Die Europäische Union entwickelt und verfolgt eine Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Europäischen Union als Ganzes zu fördern.
SPRACHEN
Artikel 47 [Amts- und Arbeitssprachen]
(1) Die Sprachen der Europäischen Union sind die Amtssprachen der Mitgliedstaaten.
(2) Die Organe legen ihre Arbeitssprachen eigenständig fest.
ALLGEMEINES
Artikel 48 [Flagge, Hymne und Sitz]
Die Flagge der Europäischen Union sind die 12 goldenen Sterne auf blauem Grund. Die Hymne der Europäischen Union ist die Ode an die Freude. Der Sitz der Organe der Europäischen Union wird vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam festgelegt.
Artikel 49 [Rechtspersönlichkeit]
Die Europäische Union besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann internationalen Organisationen beitreten. Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitest gehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie von der Kommission vertreten.
Artikel 50 [Vorrang der Verfassung, Organisationsakte]
(1) Diese Verfassung geht den Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaften, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Nizza vor, soweit diese Verträge mit der Verfassung nicht vereinbar sind.
(2) Im übrigen gelten die genannten Verträge als Organisationsakte der Europäischen Union zu den Politiken und den Organen fort. Die Europäische Union macht sich den gemeinschaftlichen Besitzstand zu eigen.
(3) Die Europäische Union achtet alle von den Europäischen Gemeinschaften eingegangenen Verpflichtungen.
(4) Weitere Organisationsakte oder Änderungen an bestehenden Organisationsakten werden vom Europäischen Rat einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments beschlossen. Organisationsakte oder Änderungen von Organisationsakten müssen von den Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen werden. Bei Unvereinbarkeit von Bestimmungen eines Organisationsaktes mit dieser Verfassung hat die Verfassung Vorrang.
(5) Organisationsakte der Union gehen abgeleitetem Recht (Art. 11) vor.
ÄNDERUNGEN DIESER VERFASSUNG
Artikel 51 [Änderungsverfahren, Konvent]
(1) Empfehlen das Europäische Parlament oder der Rat den Zusammentritt eines Konvents zur Änderung dieser Verfassung, so wird dieser vom Präsidenten des Europäischen Parlamentes gemeinsam mit dem Präsidenten des Rates einberufen.
(2) Der Konvent setzt sich aus mindestens drei Vierteln aus der Mitte der Parlamente gewählten Abgeordneten zusammen. Er ernennt seinen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Er erarbeitet Vorschläge zur Änderung der Verfassung. Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie in den Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen worden sind.
MITGLIEDSCHAFT IN DER EUROPÄISCHEN UNION
Artikel 52 [Beitritt]
(1) Jeder europäische Staat, der die Grundsätze der Europäischen Union achtet und die Gewähr für einen Schutz der Grundrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte niedergelegt sind, bietet , kann beantragen, Mitglied der Europäischen Union zu werden.
(2) Er richtet seinen Antrag an den Europäischen Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
(3) Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Rechtsgrundlagen der Europäischen Union, werden durch einen Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Der Vertrag bedarf der Annahme durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften und der Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Artikel 53 [Aussetzung von Mitgliedschaftsrechten]
(1) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder entscheidet, kann der Europäische Rat feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von Grundsätzen der Europäischen Union durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er die Regierung des betroffenen Mitgliedstaats zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.
(2) Wurde eine solche Feststellung getroffen, so kann der Europäische Rat beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG DIESER VERFASSUNG
Artikel 54 [Inkrafttreten, Austritt]
(1) Diese Verfassung tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem er von vier Fünfteln der Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen worden ist.
(2) Wird die Verfassung von den übrigen Mitgliedstaaten nicht innerhalb eines Jahres nach der Annahme durch vier Fünftel der Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen, nimmt die Kommission mit diesen Staaten die erforderlichen Verhandlungen zur Ausarbeitung von Übergangsregelungen zum Austritt aus der Europäischen Union auf. Information uploaded by Maarten Linden on February 04, 2003 03:24 PM
|