| Constitutional Outline - Proposal by Johannes Voggenhuber MEP (German version, an English version will be soon available on his homepage http://europakonvent.info/)
Grundriss einer Europäischen Verfassung
Vorschlag von Johannes Voggenhuber MEP, Mitglied des Konvents
DIE EINHEIT EUROPAS
Präambel
Wir, die Bürgerinnen und Bürger Europas und ihre Staaten errichten mit dieser Verfassung
Die Europäische Union.
Wir gründen sie auf die unantastbare Würde des Menschen,
als einen Raum der Freiheit, des Rechts, der Solidarität,
des Wohlstands und der Sicherheit,
um, in Achtung der Vielfalt der Kulturen,
in innerem und äusserem Frieden zusammen zu leben.
I.
Die Einheit Europas
Die Verfassung stellt die Einheit Europas her.
Sie gibt der europäischen Einheit eine gültige, wenn auch nicht endgültige Form. Sie verleiht ihrem Recht und ihrem Handeln eine hohe demokratische Legitimation. Sie befähigt die Union zur Überwindung der historischen Spaltungen Europas durch die Aufnahme aller beitritts-willigen und beitrittsfähigen europäischen Staaten. Sie begründet die Handlungsfähigkeit der Union im Inneren und in der Welt. Sie eröffnet den Weg zu einer ökologisch und sozial nachhaltigen Entwicklung Europas.
Ein Bundesstaat wird durch diese Verfassung nicht geschaffen. Über das endgültige Ziel des europäischen Einigungsprozesses soll die künftige Verfassungsentwicklung entscheiden. Vorenthalten bleibt der Union bis dahin das Recht aus eigener Souveränität die Verfassung zu ändern, Kompetenzen an sich zu ziehen, Steuern einzuheben und Krieg zu führen.
Die Verfassung der Europäischen Union :
garantiert die Grund-und Bürgerrechte in einem Raum der Freiheit
errichtet die Europäische Demokratie und gibt der Union eine republikanische Institutionenordnung.
begründet einen Raum der sozialen Sicherheit, Gerechtigkeit und Solidarität
schafft einen Raum innerer Sicherheit in Freiheit und Recht.
verankert den Binnenmarkt und die Wirtschafts- und Währungsunion in einem Raum des Wohlstandes
entwickelt eine europäische Friedensordnung und eine gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik
Eine Union, eine Rechtspersönlichkeit, ein Vertrag, eine Institutionenordnung
Die Europäische Gemeinschaft und alle Bereiche der Regierungszusammenarbeit (Aussen- und Sicherheitspolitik, Innere Sicherheit, Justiz und Polizei) sollen in der Verfassung zur Europäischen Union zusammengeführt, durch einen Raum der Sicherheit, Gerechtigkeit und Solidarität erweitert werden, eine Rechtspersönlichkeit und eine gemeinsame Institutionenordnung erhalten. Es gilt die Gemeinschaftsmethode (mit Modifikationen in der gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik). Die Verstärkte Zusammenarbeit mit ihren Gefahren für die innere Einheit und die Stellung kleinerer Mitgliedstaaten kann durch die qualifizierte Mehrheit in der einfachen Gesetzgebung entfallen.
Vereinfachung und Zweiteilung der Verträge:
Der aufrecht bleibende Inhalt der geltenden Verträge wird vereinfacht und je nach seiner Rechtsnatur in die Verfassung oder in einen einfachgesetzlichen Vertrag der Europäischen Union integriert.
Die Kompetenzverteilung zwischen Mitgliedstaaten und der Union soll nicht durch einen starren Kompetenzkatalog erfolgen.Grundsätzlich wird zwischen alleinigen und geteilten Kompetenzen der Union unterschieden.
Der Euratom-Vertrag wird in Form eines Kapitels zur gemeinsamen Energiepolitik in den einfachgesetzlichen künftigen EU-Vertrag integriert. Ziele und Aufgaben der gemeinsamen Energiepolitik werden in Richtung eines langfristigen Ausstiegs aus der Atomenergie und der Förderung erneuerbarer Energien geändert.
II.
Europa als Raum der Freiheit
Die Verfassung gründet eine europäische Grundrechtegemeinschaft
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union bildet den Grundstein der europäischen Verfassung. Sie bildet den Artikel I. der Verfassung.
Alle Menschen, die sich in ihren Rechten aus der Charta der Grundrechte verletzt sehen, erhalten freien Zugang zum Europäischen Gerichtshof und haben das Recht zur Individual-beschwerde. Durch ein Annahmeverfahren soll die Überlastung des Gerichtshofes vermieden werden.
Die Europäische Union tritt der Europäischen Menschenrechtskonvention bei
Die aktive Gleichstellung der Frau wird als Aufgabe aller Unionspolitiken in die Verfassung aufgenommen
Schutz und Förderung von Minderheiten, Sprachen und Kulturen werden verankert.
Die Union hat das Recht, Asyl zu gewähren.
Die Wahrung der Medienvielfalt wird zur besonderen Aufgabe des Wettbewerbsrechtes der Union. Dabei wird die marktbeherrschende Stellung eines Medienunternehmens in einem Mitgliedstaat als Störung der Medienvielfalt in der Union betrachtet. Die Union beschließt Bestimmungen zur Unvereinbarkeit von politischem Amt und Einfluß auf unabhängige Medien.
Verfahren nach Artikel 7 EUV
Wurden gegenüber einem Mitgliedstaat Feststellungen wegen schwerwiegender und anhaltender Verletzungen der Grundsätze der Europäischen Union getroffen, so kann dieser dagegen den Europäischen Gerichtshof anrufen. Einer solchen Klage kommt jedoch keine aufschiebende Wirkung für die vom Europäischen Rat getroffenen Maßnahmen zu.
III.
Die Europäische Demokratie
Die Verfassung errichtet die Europäische Demokratie und gibt der Union eine republikanische Institutionen- und Verfahrensordnung
Europa muss Demokratie im supranationalen Raum neu entwerfen. Die Union ist keine internationale Organisation. Sie weist einen hohen Grad von Staatlichkeit auf. Sie ist ein Herrschaftsverband und übt gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern Europas staatliche Gewalt aus. Die Verschleierung dieser Entwicklung führte zu Demokratiedefizit und Akzeptanzkrise der Union.
Die Verfassungstradition aller Mitgliedstaaten bindet jede Ausübung von Herrschaft an garantierte Grund- und Bürgerrechte, demokratische Legitimation, Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative, Öffentlichkeit der Gesetzgebung, die parlamentarische und gerichtliche Kontrolle allen Handelns und die Wahrung von Rechtsstaatlichkeit. Die Zusammenarbeit der Regierungen erfüllt diese Kriterien nicht. Dazu ist ein republikanisches System von checks and balances erforderlich.
Akte der Gesetzgebung sind das Gesetz (anstelle der bisherigen Verordnung) und das Rahmengesetz (anstelle der bisherigen Richtlinie).
Die Gesetzgeber der Europäischen Union sind das Europäische Parlament und der Legislative Rat (gebildet vom bisherigen Allgemeinen Rat). Das Parlament bildet als direkt gewählte Vertretung der Bürgerinnen und Bürger die erste Kammer, der Legislative Rat als Vertretung der Staaten die zweite Kammer. Die derzeitigen Räte der Fachminister bilden die Ausschüsse des Legislativen Rates.
Das Europäische Parlament besitzt das uneingeschränkte Mitentscheidungsrecht in allen Akten der Gesetzgebung.
Internationale Verträge der Europäischen Union werden vom Europäischen Parlament ratifiziert.
Das Europäische Parlament übt im Mitentscheidungsverfahren die volle Budgethoheit aus (ohne die Einschränkung bei den so genannten obligatorischen Ausgaben, die in den Haushalt eingegliedert werden).
Das Europäische Parlament übt die uneingeschränkte parlamentarische Kontrolle aller Verwaltungsakte und Politiken der Union aus.
Das Europäische Parlament besitzt neben der Kommission das Initiativrecht zur europäischen Gesetzgebung
Für die Wahlen zum Europäischen Parlament wird ein einheitliches europäisches Wahlrecht nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes geschaffen. Dabei ist vorzusehen, bis zu zehn Prozent der nationalen Mandate über europäische Listen zu vergeben.
Der Legislative Rat beschließt in allen Angelegenheiten der einfachen Gesetzgebung mit qualifizierter Mehrheit. Dadurch wird die Möglichkeit einzelner Mitgliedstaaten, die Union durch Veto zu blockieren, beseitigt.
Der Legislative Rat beachtet uneingeschränkt das Prinzip der direkten Öffentlichkeit der Gesetzgebung. Die Vertretung von Mitgliedern des Rates in der Gesetzgebung (z.B. durch Beamte) ist unzulässig.
Der Legislative Rat als Staatenkammer ist seiner Natur nach politisch verantwortlich für die Wahrung der Subsidiarität. Es sind daher keine neuen Institutionen für diese Funktion erforderlich.
Die Mitwirkung der nationalen Parlamente auf europäischer Ebene besteht in der Legitimation und Kontrolle der nationalen Regierungsvertreter im Rat. Als Herrn der Verträge kommt ihnen auch im Verfahren zur Änderung der Europäischen Verfassung eine entscheidende Rolle zu. Darüber hinaus gehende Versuche der Renationalisierung der Union und die Schwächung des Parlaments oder der Kommission (z.B. "Europäischer Kongress", "Europäischer Präsident") werden abgelehnt.
Die konstitutionellen Regionen werden in die Willensbildung des Legislativen Rates einbezogen.
Der Europäische Rat nimmt die Richtlinienkompetenz in der gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik wahr.
Dem Europäischen Rat obliegt die Koordination der Mitgliedsstaaten bei Verfassungsänderungen.
Der Europäische Rat nimmt die Aufgaben nach Art. 13 EUV wahr, übt jedoch keinerlei legislative Funktionen aus.
Die Kommission ist als Exekutive der Europäischen Union mit der Durchführung der europäischen Gesetze beauftragt. Europäisches Parlament und Legislativer Rat kontrollieren die Einhaltung der exekutiven Befugnisse (call back-Verfahren).
Die Amtszeit der Kommission ist an die Wahlperiode des Europäischen Parlaments gebunden.
Der Präsident der Kommission wird vom Europäischen Parlament gewählt. Die Kommission wird durch das Europäische Parlament nach Anhörung eingesetzt. Dieses Verfahren impliziert das Prinzip der Regierungsmehrheit und Opposition bzw. die freie Koalitionsbildung im EP.
Die Kommission und jedes ihrer Mitglieder sind dem Europäischen Parlament gegenüber verantwortlich. Sie können durch Misstrauensvotum abgelöst werden.
Der Kommissionspräsident besitzt eine allgemeine Richtlinienkompetenz gegenüber dem Kollegium.
Alle derzeitigen legislativen Funktionen der Kommission werden den gesetzgebenden Institutionen übertragen.
Der Europäische Gerichtshof wird auch zum Verfassungsgerichtshof der Europäischen Union (mit eigenem Senat).
Dem Europäischen Gerichtshof obliegt die Entscheidung in Kompetenzkonflikten und in Streitfällen um die Subsidiarität. Die konstitutionellen Regionen erhalten dazu das Klagerecht vor dem EuGH. Eine III. Kammer zur Entscheidung über die Einhaltung der Subsidiarität wird abgelehnt.
Im Verfahren zum Vollzug von europäischem Umweltrecht sollen Verbandsklagen vor dem EuGH zulässig sein.
Ein europäischer Staatsanwalt bei Vergehen, die EU-Finanzmittel betreffen, wird geschaffen.
Ein Teil der Mitglieder des Europäischen Gerichtshofs wird vom Europäischen Parlament ernannt (oder alle seine Mitglieder müssen vom EP nach Anhörung bestätigt werden).
Die Verwaltung der Europäischen Union
Die Union erhält eine reguläre Verwaltung in Kommission, EP und Rat mit Bindung an den gesetzlichen Auftrag und ein Beamtenstatut. Das System der Komitologie wird aufgelöst. Ihre Aufgaben übernimmt die Kommission. Die gesamte Verwaltung untersteht der Kontrolle des Europäischen Parlaments.
Öffentlichkeit, zivile Gesellschaft, Parteien und direkte Demokratie
Ein europäisches Parteienstatut wird geschaffen, die Europäischen Parteien werden gefördert
Ein europäisches Vereinsrecht wird geschaffen (Zuständigkeit der Europäischen Union).
Direktdemokratische Instrumente auf europäischer Ebene (Volksbegehren zur Gesetzgebung) werden eingeführt. Nichtregierungs-Organisationen werden in ihrer für eine Demokratie unverzichtbaren Funktion anerkannt .
IV.
Europa als Raum der sozialen Sicherheit, Gerechtigkeit und Solidarität
Die Verfassung schafft eine europäische Sozial- und Beschäftigungsunion
Die politische Einheit Europas bliebe unvollständig und bedroht, würde sie nicht auch zu einem Raum der sozialen Sicherheit, der Gerechtigkeit und der Solidarität. Dieser Raum ist die angemessene und von den Bürgern und Bürgerinnen Europas erwartete Antwort auf die Risken der Globalisierung. Die soziale Verantwortung allen politischen Handelns ist neben der Demokratie das zweite Grundelement europäischer Identität. In der Sozial- und Beschäftigungspolitik, im Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung muss daher die Union innerhalb geteilter Zuständigkeiten zusätzliche Aufgaben übernehmen und neue Instrumente entwickeln.
Allgemeinen Rechtsvorschriften zu einem Raum der sozialen Sicherheit, Gerechtigkeit und Solidarität werden von der Union geschaffen. Es gilt die Gemeinschaftsmethode.
Die Sozialsysteme der Mitgliedstaaten werden geachtet.
Die europäische Beschäftigungspolitik wird im Rahmen einer geteilten Kompetenz ausgebaut.
Die Vollbeschäftigung wird zum Verfassungsziel der Union.
Ein ständiger Sozialer Dialog zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern einerseits und Rat, Kommission und Parlament andererseits wird verankert.
Ein europäischer Finanzausgleich zwischen den Staaten und Regionen der Union (über den langfristigen Ausbau der Strukturfonds) soll entwickelt werden und wird Kompetenz der Union.
V.
Europa als Raum des Wohlstandes
Die Verfassung verankert den Raum ohne Binnengrenzen und eine gemeinsame Wirtschafts-und Währungsunion
Die soziale und ökologische Marktwirtschaft und das europäische Sozialmodell auf der Basis der revidierten Fassung der Europäischen Sozialcharta sind ein Grundwert der Europäischen Union.
Die europäische Wirtschaftspolitik wird von der Union koordiniert. Dies umfasst auch den Steuerbereich (insbesondere bei Unternehmens-, Kapitalertrags- und Energiesteuern ).
Gemeinsame soziale Mindeststandards auf hohem Niveau werden zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt und der dadurch verursachten Erosion der nationalen Sozialsysteme geschaffen.
Die öffentliche Daseinsvorsorge durch die Mitgliedstaaten und deren öffentliche Dienste von allgemeinem Interesse werden von der Union anerkannt. Dazu werden gemeinsame Kriterien entwickelt.
Der Pakt für Stabilität, Beschäftigung und Wachstum tritt an die Stelle des bisherigen Paktes für Stabilität und Wachstum.
Die Ziele der Europäischen Geldpolitik werden um die gleichwertigen Kriterien Wachstum und Beschäftigung erweitert. Die Rechenschaftspflicht der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Investitionsbank gegenüber dem Europäischen Parlament wird verstärkt
Die Europäische Investitionsbank beachtet in allen ihren Tätigkeiten das Prinzip der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit.
Das Prinzip der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit wird zum Grundsatz der Aussen- und Handelspolitik der Union. Die Durchsetzung globaler ökologischer und sozialer Mindeststandards ist ein Ziel der Politik der Union.
VI.
Europa als Raum innerer Sicherheit in Freiheit und Recht
Der Bereich der Regierungszusammenarbeit zur Inneren Sicherheit und der Koordinierung der Polizei- und Justizbehörden wird vollständig in die Gemeinschaftsmethode integriert.
Jede Erweiterung der Kompetenzen der europäischen Organe und Behörden zur inneren Sicherheit, insbesondere operative Befugnisse von Europol, ist an deren Vergemeinschaftung und an die Rechtsverbindlichkeit der Grundrechtecharta gebunden.
Die Europolkonvention wird in die Verträge eingegliedert.
Europol unterliegt der rechtsstaatlichen Auskunftspflicht und haftet für zivilrechtliche Schäden. Die Immunität ihrer Beamten wird aufgehoben.
Eine gemeinsame Asyl- und Einwanderungspolitik wird Zuständigkeit der Union.
Anerkannte Flüchtlinge und Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat genießen das Recht auf Freizügigkeit der Person im Gebiet der Union.
Der Schutz der EU-Aussengrenzen wird geteilte Kompetenz der Union.
Ein europäischer Haftbefehl und die Verpflichtung zur Auslieferung eines/einer Staatsangehörigen an einen anderen Mitgliedstaat ist gebunden an gemeinsame Mindeststandards eines fairen Verfahrens und des Strafvollzugs.
VII.
Eine Europäische Friedensordnung
Die Verfassung entwickelt eine gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik
Für alle Akte der Gesetzgebung in der Aussen- und Sicherheitspolitik gilt die Gemeinschaftsmethode.
Es wird sichergestellt, dass die gemeinsame Sicherheitspolitik und die gemeinsame Verteidigung der Europäischen Union souverän und allein auf Grund europäischer Werte und Interessen erfolgt.
Die präventive Konfliktlösung wird ein Verfassungsziel der gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik.
Mit der Verwirklichung einer autonomen, gemeinsamen und demokratischen Aussen- und Sicherheitspolitik der Union besteht bei einem militärischen Angriff von Aussen auf einen Mitgliedstaat die gegenseitige Beistandspflicht.
Ein Vizepräsident der Kommission soll die Funktion des Hohen Vertreters für die Aussenpolitik übernehmen. Er ist der allgemeinen Richtlinienkompetenz des Europäischen Rates unterworfen.
Die Aussen- und Verteidigungsminister der Mitgliedstaaten bilden einen Sicherheitsrat der Europäischen Union. Den Vorsitz führt der Vizepräsident der Kommission und Hoher Vertreter.
Militärische Einsätze und Sanktionen gegen Staaten im Rahmen der gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik bedürfen der Zustimmung des Europäischen Parlamentes
Eine künftige gemeinsame Verteidigung der Union wird an die Ziele der Charta der Vereinten Nationen und an das Gewaltmonopol der UNO gebunden.
Die Teilnahme an militärischen Aktionen der gemeinsamen Verteidigung - ausserhalb der Beistandspflicht - bleibt der Entscheidung des Mitgliedstaates vorbehalten.
Die im UN-Sicherheitsrat vertretenen Mitgliedstaaten berichten dem europäischen Sicherheitsrat vor allen wichtigen Entscheidungen und koordinieren ihre Politik mit der Europäischen Union.
Die Europäische Union strebt einen Sitz im UN-Sicherheitsrat an.
Die Europäische Union übernimmt die gemeinsame Vertretung der Mitgliedstaaten in internationalen Organisationen.
Die diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten werden in Etappen zusammengelegt und der Union unterstellt.
Die Entwicklungspolitik und Entwicklungshilfe wird Unionsaufgabe.
Verfahren zur Änderung der Verfassung und des Vertrages
Vertragsänderungen erfolgen im Mitentscheidungsverfahren und bedürfen der qualifizierten Mehrheit des Rates.
Verfassungsänderungen erfolgen auf der Grundlage des Vorschlags eines Verfassungs-konvents (nach dem Modell der Konvente zur Grundrechtecharta bzw. zur Zukunft Europas), durch einstimmigen Beschluss des Legislativrates und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. Sie müssen von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden.
Der Verfassungskonvent wird vom Europäischen Rat einberufen und erhält von diesem nach Zustimmung durch das Europäische Parlament sein Mandat. Er wendet statt des unbestimmten "Konsensverfahrens" ein parlamentarisches Arbeits- und Entscheidungsverfahren an. Den Vorsitz des Konvents führt der Präsident des Europäischen Parlaments. Die Regierungskonferenz wird abgeschafft.
Über den Entwurf der Verfassung der Europäischen Union
soll ein EU-weites Referendum abgehalten werden.
By: Johannes Voggenhuber
See: http://europakonvent.info/
Information uploaded by Maarten Linden on February 04, 2003 03:26 PM
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