| Eine europäische Demokratie errichten ! Resolution of JEF - Germany Die Jungen Europäischen Föderalisten Deutschland fassen folgenden Beschluß zum laufenden europäischen Verfassungsprozeß:
Nach den schlechten Ergebnissen des Europäischen Rats in Nizza, der ein letztes Mal bewiesen hat, daß das nationale Geschachere auf der Regierungskonferenz klassischen Typs sogar ein Rückschritt für die europäische Integration sein kann, haben auch die Staaten eingesehen, daß es jene national-gesteuerten Konferenzen in dieser Form nicht mehr länger geben darf.
Auf ihrem EU-Gipfel in Laeken haben sie daher im vergangenen Dezember erfreulicherweise den von uns schon seit langem geforderten Konvent zur Vorbereitung der nächsten Vertragsrevision beschlossen. Dieser stellt in seiner Zusammensetzung aus indirekt gewählten Abgeordneten und Exekutivvertretern einen erheblichen Fortschritt zu den diplomatischen Geheimkonferenzen alter Tage dar und repräsentiert die künftige Union der Bürger und der Staaten bereits im Ansatz repräsentiert. Wir begrüßen besonders, daß sich die Rolle des Konvents ausweislich der Erklärung von Laeken nicht auf die Rolle des bloßen Vertragsrevisors beschränkt, sondern er ein umfassendes Mandat zur Ausarbeitung einer europäischen Verfassung erhalten hat.
I. Unabänderliche Verfassungsgrundsätze
Europa und seine Verfassung fußen auf den unabänderlichen Grundsätzen der Demokratie, des Föderalismus, der Rechtsstaatlichkeit, des Umweltschutzes und der Menschenwürde.
II. Demokratische Entscheidungsstrukturen als zentrale Aufgabe des Verfassungskonvents
Auch wenn die europäische Integration mit einem direkt gewählten Parlament, einem integrations- und bürgerfreundlichen Europäischen Gerichtshof und einer Kommission als Hüterin des gemeinschaftlichen Besitzstandes heute schon weitgehende integrierte Strukturen besitzt, die sie von Internationalen Organisationen klassischen Typs unterscheiden, ähnelt ihr Entscheidungsaufbau noch immer stark jenem klassischer Organisationen; treffen nach wie vor die Staaten mit ihren Ministern die maßgeblichen Entscheidungen im besten Fall unter bloßer Beteiligung des Europäischen Parlaments. Demokratie, Effizienz und Transparenz sind jedoch die Grundlage für eine zukunftsfähige Europäische Union. Deshalb muß die Schaffung demokratischer Entscheidungsstrukturen im Mittelpunkt der Arbeit des europäischen Verfassungskonvents stehen.
Eine direkt gewählte Bürger- und eine mit Regierungsvertretern bestückte Staatenkammer anstelle der aktuellen Institutionen Parlament und Rat, wie jüngst wieder von Bundespräsident Rau gefordert, repräsentiert die Union von Bürgern und Staaten, welche die heutige Union der Staaten ablösen muß. Zentrale Akteure müssen aber auch in einem solch föderalen Verfassungsaufbau die Bürger sein. Die Kammern sind bei der Gesetzgebung grundsätzlich gleichberechtigt.
Die Bürgerkammer sollte zudem zumindest zum Teil über europäische Listen gewählt werden und ebenso wie die Staatenkammer nach dem für Demokratien selbstverständlichen Mehrheitsprinzip entscheiden.
Das Gesetzesinitiativrecht liegt jeweils bei den beiden parlamentarischen Kammern und bei der Kommission/Regierung.
Die Bürgerkammer sollte auch das Recht zur Wahl eines europäischen Regierungschefs aus der Mitte der Mehrheitsfraktion oder möglicher Koalitionsfraktionen haben. Zusammen mit seinen von ihm vorgeschlagenen und ebenfalls vom Europäischen Parlament gewählten Regierungsmitgliedern sollte er eine dem Parlament verantwortliche Europäische Regierung bilden, welche die heutige EU-Kommission ablöst.
Dem Europäischen Gerichtshof kommt neben seiner auch bisher schon ausgeübten Rolle des unabhängigen Wahrers der europäischen Rechtseinheit auch die Rolle eines Verfassungsgerichts, inklusive eines Bewahrers der europäischen Grundrechte zu.
III. Bürgerrechte für die Europäerinnen und Europäer
Der gescheiterte Nizza-Gipfel hat der zuvor ebenfalls mittels des Vorbildmodells Konvent geschaffenen EU-Grundrechtscharta keine Rechtsverbindlichkeit verliehen. Auch wenn die Charta in der Rechtspraxis von Kommission, EuGH und einigen mitgliedstaatlichen Gerichten dennoch durchaus berücksichtigt wird, ist ihre formelle Rechtsverbindlichkeit unabdingbar für eine demokratische europäische Verfassung.
Die Grundrechtscharta muß Kernstück der vom Konvent zu schaffenden Verfassung sein und von jedermann eingeklagt werden können.
IV. Klare Zuständigkeiten für ein föderales Europa
Europas Reichtum besteht in der Vielfalt seiner Länder, Menschen und Kulturen. Europas Stärke besteht in seiner Gemeinschaftlichkeit.
Europa braucht daher einen einheitlichen rechtlich-gesellschaftlichen Rahmen, der seine Gemeinschaftlichkeit sichert und gleichzeitig seine Vielfalt schützt. Nur ein föderales Gebilde kann dies leisten. Es ermöglicht die effektive und rasche Aufgabenerfüllung dort, wo es am sinnvollsten ist und schafft so Vertrauen für seine Bürgerinnen und Bürger.
Subsidiarität im Rahmen einer verfassungspolitischen Zuständigkeitsverteilung muss als Prinzip verstanden werden, dass die Zuständigkeiten im Sinne einer föderalen Balance verteilt. Mithin ist es keine Einbahnstraße, sondern muss sowohl die Übertragung wie die Rückverlagerung von Kompetenzen erlauben. Ein möglichst bürgernahes Europa bedeutet, dass Aufgaben möglichst von den unteren Ebenen wahrgenommen werden, wo Entscheidungen erheblich besser nachvollziehbar sind. Sprechen Effizienz und Notwendigkeit für ein Handeln der EU, sind Aufgaben auf diese Ebene zu übertragen. Entscheidend für die Bürgernähe ist nicht die politische Ebene auf der gehandelt wird, sondern die demokratische Ausgestaltung der Entscheidungsprozesse auf dieser Ebene.
Die JEF Deutschland fordert eine verbindliche Festschreibung der EU-Kompetenzen in der zu schaffenden föderalen europäischen Verfassung. Eine bloß unverbindliche “Festschreibung” birgt genau jene häufig beschworene Gefahr eines Abwanderns von Kompetenzen auf zumeist die “höhere” Ebene.
Die Kompetenzordnung sollte so knapp wie möglich gehalten werden und nur die europäischen Kompetenzen festschreiben. Die Kompetenzverteilung auf den unteren Ebenen sollte nicht EU-Kompetenz sein, sondern den unteren Ebenen überlassen bleiben. Das völkerrechtliche Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung sollte durch das Prinzip der Souveränitätsteilung zwischen Bürgern und Staaten ersetzt werden, wie es auch im Verfassungskonvent und in der von uns geforderten reformierten Parlamentsstruktur zum Ausdruck kommt.
Zu unterscheiden ist zwischen der Zuständigkeit für die Legislation und jener für die Exekution. Von entscheidender Bedeutung für die Frage der vertikalen Kompetenzverteilung ist erstere. Die Verwaltungszuständigkeit sollte grundsätzlich bei den Staaten liegen. Nur in den exklusiv der EU zugewiesenen Gesetzgebungsmaterien sollte auch die europäische Föderalebene einen eigenen Verwaltungsunterbau errichten dürfen.
Um die Übersichtlichkeit und Transparenz zu wahren, fordert die JEF auf europäischer Ebene zwei Arten von Legislativkompetenzen (Kompetenzkategorien):
Eine ausschließliche europäische Zuständigkeit; in diesen Bereichen sind die Mitgliedstaaten in jedem Fall von der Gesetzgebung ausgeschlossen.
Eine europäische Zuständigkeit für Teilbereiche; hier teilen sich Europa und Mitgliedstaaten gegenseitig die Zuständigkeit für einen größeren Sachbereich, wobei dennoch jeder für klar abgegrenzte Teilbereiche zuständig ist. Die – insofern aber ebenfalls ausschließliche - europäische Zuständigkeit beschränkt sich in diesen Bereichen auf alle grenzüberschreitenden Teilbereiche, während die Mitgliedstaaten für die Teilbereiche von rein innerstaatlichem Interesse zuständig bleiben.
Im Einzelnen fordern wir:
Eine ausschließliche europäische Gesetzgebungszuständigkeit
für die Politik des Auswärtigen, des Grenzschutzes, der Entwicklungshilfe, der Verteidigunspolitik und Interventionspolitik im Rahmen kollektiver Sicherheitssysteme;
für die europäische Staatsangehörigkeit, die als Hauptstaatsangehörigkeit vor die derzeitigen nationalen Staatsangehörigkeiten tritt, inklusive Paßwesen, Migration, Asylrecht und Auslieferung;
für den Bereich der Wirtschafts- und Währungspolitik, der Landwirtschafts- und Fischereipolitik, wo das Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet werden muss sowie für die wirtschaftliche Struktur und Regionalpolitik und den Verbraucherschutz;
für Zoll- und Handelspolitik;
für Arbeitsmarktpolitik;
Die JEF Deutschland fordert eine europäische Gesetzgebungszuständigkeit für Teilbereiche
in der Sicherheitspolitik (Kriminalität, soweit zumindest die Grenze eines herkömlichen Nationalstaats überschritten wird);
für die Grundsätze des Schul- und Hochschulwesens; hierzu zählen der Sprachunterricht, der Geschichts- und Politikunterricht, die Ausbildungszeiten, das Schulsystem, die berufsbildenden Abschlüsse, Ausbildungsbeihilfen und die wissenschaftliche Forschung;
für den Umwelt- und Naturschutz und Energiepolitik, soweit zumindest die Grenze eines herkömlichen Nationalstaats überschritten wird;
für Steuerpolitik;
in Fragen der Mobilität zwischen Sozialsystemen. Das Betrifft in erster Linie Renten, Gesundheits- und Arbeitslosigkeitsansprüche. Die Ausgestaltung der Sozialversicherungssysteme verbelibt den Mitgliedsstaaten und ihren Untergliederungen;
in der Jugendpolitik für alle europaweiten Sachverhalte, inklusive europaweit agierender Jugendverbände; gleiches gilt für die europäische Zivilgesellschaft insgesamt;
in der Verkehrspolitik für den Luftverkehr, die großen europäischen Eisenbahn- und Straßennetze (Hochgeschwindigkeits- und Transrapidstrecken der Bahn, Autobahnen) sowie die Binnenwasserstraßen;
in der Datenverkehrs-/Internetpolitik
Alle anderen Bereiche sollten in mitgliedstaatlicher Gesetzgebungszuständigkeit verbleiben.
V. Überwindung des Nationalstaats
Auf längere Sicht wird auch die Bedeutung der europäischen Staaten ab- und jene der Regionen und der Föderalebene zunehmen. Das souveränitätsteilige System ist daher ein Ansatz zur Überwindung des Nationalstaats zugunsten eines föderalen europäischen Modells mit starken Regionen an. Deshalb fordern wir gerade in der laufenden europäischen Verfassungsdebatte die Einbeziehung der Regionen in den künftigen europäischen Entscheidungsprozeß.
VI. Forderungen an den Verfassungskonvent
Die Jungen Europäischen Föderalisten Deutschland fordern den europäischen Verfassungskonvent dazu auf, die oben genannten Vorschläge in seine Arbeit einzubeziehen. Die Beteiligung der europäischen Zivilgesellschaft, die wir im Jugendbereich mitvertreten, an dem europäischen Verfassungsprozeß ist ein essentielles Element der künftigen europäische Demokratie. Wir fordern den Konvent daher zur sorgfältigen Prüfung und Beherzigung der von Seiten der europäischen Zivilgesellschaft eingebrachten Vorschläge auf.
Wir rufen den Verfassungskonvent auf den europäischen Verfassungsprozeß so zügig wie möglich, auf jeden Fall aber vor der Erweiterung zu einem erfolgreichen Abschluß zu bringen. Er ist Voraussetzung für die Handlungsfähigkeit eines erweiterten demokratischen Europa.
Wir fordern den Verfassungskonvent auf, sich nicht durch die staatliche Beschlüsse einengen zu lassen und sein Arbeitsergebnis an der nächsten Regierungskonferenz auszurichten. Nicht der Wille der Staats- und Regierungschefs darf bei der Schaffung einer föderalen europäischen Verfassung maßgeblich sein. Sie ist ein Vertrag zwischen Bürgern und Staaten und muß daher auch von Bürgern und Staaten beschlossen werden. Der Verfassungskonvent in seiner bürgerlich-staatlichen Repräsentanz ist daher prädestiniert für eine Annahme des Textes.
Wir wünschen uns daher eine Eigendynamik des Konvents, der sein Arbeitsergebnis am Ende ohne Rücksicht auf eine intergouvernementale Konferenz beschließt und anschließend den europäischen Bürgerinnen und Bürgern in einem europaweiten Referendum zur Abstimmung vorlegt.
VII. Verfassungsänderungen
Die Schaffung einer europäischen Verfassung ist ein einmaliger Rechtssetzungsakt, der sich in dieser Form bei Gelingen des Projekts nicht wiederholen wird.
Wie in jeder Verfassungsordnung sind jedoch auch in der europäischen Verfassungsordnung Weiterentwicklung und Veränderung normal.
Die JEF Deutschland fordert für künftige Verfassungsänderungen den normalen parlamentarischen Weg. Von einigen unabänderlichen Prinzipien abgesehen, sollten Änderungen der künftigen Verfassung von beiden Kammern des Europäischen Parlamentes in einem Verfahren vorgenommen werden.
Wir wenden uns in diesem Zusammenhang auch gegen die sog. Europäischen Räte oder EU-Gipfel, die nach einem eigendynamischen Abschluß der Konventsarbeit an der Verfassung jegliche politische Bedeutung zur weiteren Entscheidungsfindung auf der europäischen Ebene verloren haben werden.
www.jef.de Information uploaded by Maarten Linden on February 05, 2003 12:18 PM
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